Bergischer Geschichtsverein
Abteilung Erkrath e.V.

 
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Satzung

Satzung des Bergischen Geschichtsvereins
Abteilung Erkrath e. V.

§ 1
Name und Zweck des Vereins
  1. Der Verein führt den Namen Bergischer Geschichtsverein Abteilung Erkrath e.V.
  2. Der Verein ist eine selbständige Abteilung des Bergischen Geschichtsvereins e.V., Wuppertal (Gesamtverein).
  3. Zweck des Vereins:
    Der Verein will die Geschichte des Bergischen Landes und der mit ihm geschichtlich verbundenen Gebiete erforschen, ihre Kenntnis durch Wort und Schrift vermitteln und Aufgaben der Denkmal- und Stadtbildpflege sowie des Natur- und Landschaftsschutzes wahrnehmen und unterstützen. Der Verein will durch Vertiefung des geschichtlichen Denkens die Erkenntnis des Ablaufs von Ereignissen und Prozessen und ihres Fortwirkens in der Gegenwart fördern sowie die Bindung an das Bergische Land stärken.
    Die Ziele werden durch Arbeitsgruppen, Veröffentlichungen, Ausstellungen, Vorträge und Exkursionen angestrebt, wobei insbesondere die jüngere Generation zur Mitarbeit angeregt werden soll. Zu diesem Zwecke wird die Zusammenarbeit mit den örtlichen Schulen angestrebt.
  4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keinerlei eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 2
Sitz, Rechtsfähigkeit und Geschäftsjahr
  1. Der Sitz des Vereins ist Erkrath.
  2. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Mettmann eingetragen.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3
Mitgliedschaft
  1. Ordentliches Mitglied des Vereins wird jede Person oder Körperschaft, die dem Verein durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand beitritt. Zugleich wird sie damit Mitglied im Gesamtverein.
  2. Der Jahresbeitrag für Personen und Körperschaften wird vom Verein festgesetzt. Ein Teil des Beitrages wird an den Gesamtverein abgeführt. Über seine Höhe entscheidet die Delegiertenversammlung des Gesamtvereins.
  3. Alle Mitglieder haben das Recht auf Lieferung der vom Verein und vom Gesamtverein herausgegebenen Veröffentlichungen.
  4. Die Mitgliedschaft endet durch Tod. Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist dem Vorsitzenden mit Monatsfrist zum Ende des Geschäftsjahres schriftlich zu erklären. Mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Gesamtverein.
  5. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es mit Mitgliedsbeiträgen und anderen Zahlungsverpflichtungen ein Jahr rückständig ist und die Zahlung nicht bis zum Ablauf einer zuvor eingeräumten Nachfrist erfolgt. Ein Ausschluss ist weiterhin möglich, wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied die Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben.
§ 4
Ehrungen
  1. Personen die sich in besonderem Maße um den Verein oder die von ihm verfolgten Ziele verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie werden damit zugleich Ehrenmitglieder des Gesamtvereins.
  2. Nach seinem Ausscheiden aus dem Amt kann ein Vorsitzender / eine Vorsitzende aufgrund seiner / ihrer Verdienste durch die Mitgliederversammlung zum Ehrenvorsitzenden / zur Ehrenvorsitzenden ernannt werden.
  3. Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind von der Beitragszahlung befreit.
§ 5
Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung,
  • der Vorstand.
§ 6
Mitgliederversammlung
  1. Die Versammlung der Mitglieder des Vereins
    • nimmt den Geschäftsbericht entgegen.
    • genehmigt den Jahresabschluss, der zuvor durch die Kassenprüfer geprüft worden ist.
    • wählt und entlastet die Mitglieder des Vorstandes.
    • wählt zwei Kassenprüfer für jeweils zwei Jahre, die nicht dem Vorstand angehören; ihre Wiederwahl ist zulässig.
    • ernennt Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende,
    • setzt den Beitrag für Personen und Körperschaften fest.
  2. Die Mitgliederversammlung wählt Delegierte für die Delegiertenversammlung des Gesamtvereins nach dessen Satzung für jeweils zwei Sitzungsjahre (01.04. – 31.03.).
    Die Delegierten können wiedergewählt werden. Sie haben eine nicht übertragbare Stimme. Es können mit der Wahl der Delegierten Ersatzdelegierte in gleicher Zahl gewählt werden, die die Delegierten (insgesamt, nicht für einen bestimmten Delegierten) vertreten können. Im Übrigen gibt es keine Vertretung oder Stimmrechtsübertragung.
  3. Die Mitgliederversammlung findet im ersten Quartal eines Kalenderjahres statt. Sie wird vom / von der Vorsitzenden einberufen, bei dessen / deren Verhinderung von seinem / ihrem Vertreter. Zur Mitgliederversammlung ist schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen einzuladen. Die Einberufung einer Mitgliederversammlung kann auch durch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt für die Stadt Erkrath oder in der örtlichen Presse erfolgen; hierbei ist ebenfalls eine Frist von zwei Wochen einzuhalten.
  4. In der Mitgliederversammlung haben alle Mitglieder Stimmrecht. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Eine Stellvertretung ist ausgeschlossen.
  5. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der / die Vorsitzende, im Falle seiner / ihrer Verhinderung der / die stellvertretende Vorsitzende, sonst das anwesende älteste Mitglied des Vorstandes.
  6. Sind weniger als zehn Mitglieder anwesend, ist die Mitgliederversammlung beschlussunfähig. Es ist dann im Abstand von höchstens sechs Wochen unter Einhaltung der Ladungsfrist von zwei Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.
  7. Die Mitgliederversammlung beschließt durch Handzeichen mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
  8. Wahlen werden ebenfalls durch Handzeichen vorgenommen. Eine Wahl muss geheim mit Stimmzetteln durchgeführt werden, wenn dies von einem anwesenden Mitglied verlangt wird. Gewählt ist, für den mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen abgegeben wurden. Erreicht keiner / keine der Vorgeschlagenen diesen Stimmenanteil, so entscheidet in einem zweiten Wahlgang die höchste Stimmenzahl.
  9. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es der Vorstand für erforderlich hält oder dies ein Viertel aller Mitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich verlangt.
  10. Der Verlauf der Mitgliederversammlung und die in ihr gefassten Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie der Abstimmungsergebnisse in einer Niederschrift festzuhalten. Sie ist vom Versammlungsleiter / von der Versammlungsleiterin und dem Schriftführer / der Schriftführerin zu unterschreiben.
§ 7
Vorstand
  1. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand. Ihm gehören an:
    • der / die Vorsitzende,
    • der / die stellvertretende Vorsitzende,
    • der Schatzmeister / die Schatzmeisterin,
    • der erste Schriftführer / die erste Schriftführerin,
    • der zweite Schriftführer / die zweite Schriftführerin,
    • der Beirat.
  2. Der Beirat besteht aus mindestens zwei Personen.
  3. Die Vorstandsmitglieder werden für zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied hinzuwählen.
  4. Der geschäftsführende Vorstand im Sinne § 26 BGB wird gebildet aus:
    • dem / der Vorsitzenden,
    • dem / der stellvertretenden Vorsitzenden,
    • dem Schatzmeister / der Schatzmeisterin,
    • dem ersten Schriftführer / der ersten Schriftführerin,
    • dem zweiten Schriftführer / der zweiten Schriftführerin.
  5. Zur Vertretung des Vereins sind der / die Vorsitzende oder der / die stellvertretende Vorsitzende mit jeweils einem weiteren Mitglied des geschäftsführenden Vorstands befugt.
  6. Der / die Vorsitzende, bei seiner / ihrer Verhinderung der /die stellvertretende Vorsitzende, leitet den Verein. Er / sie plant, berät und beschließt mit dem Vorstand das Jahresprogramm und lädt zu den Veranstaltungen ein.
  7. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme von Mitgliedern nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller / der Antragstellerin die Gründe mitzuteilen.
  8. Der Vorstand erstattet der Mitgliederversammlung den Geschäfts- und Kassenbericht und ist für alle Angelegenheiten, die dem Zweck und dem Ziel des Vereins dienen, zuständig.
  9. Der Vorstand wird vom / von der Vorsitzenden einberufen, so oft es die Lage erfordert, sowie innerhalb von zwei Wochen, wenn zwei Vorstandsmitglieder es schriftlich unter Angabe des zu behandelnden Tagesordnungspunktes beantragen.
§ 8
Satzungsänderung
  1. Für die Änderung der Satzung sind ein Beschluss des Vorstandes und ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich. Die Satzungsänderung bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder.
  2. Beschlüsse über Satzungsänderungen, die den Zweck des Vereins oder dessen Vermögensverwendung betreffen, müssen den steuerrechtlichen Vorschriften über die Gemeinnützigkeit entsprechen.
§ 9
Vereinsvermögen
  1. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Bar- und Sachvermögen an die Stadt Erkrath, Stadtarchiv. Es ist im Sinne dieser Satzung zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 10
Auflösung des Vereins

Über die Auflösung des Vereins beschließt eine Mitgliederversammlung. Der Beschluss bedarf der Zustimmung von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder.

§ 11
In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.

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